Häufig vergessen:
Bauherren müssen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellen!
Wer baut, der ist als Bauherr für seine Baustelle verantwortlich. Gleich, ob es eine große ist oder ob nur ein Eigenheim errichtet wird. Das gilt auch auf die Sicherheit und Gesundheit der Menschen, die auf der Baustelle beschäftigt sind. Häufig vergessen wird dabei die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Das kann unter Umständen teuer werden für den Bauherrn. Doch es gibt auch einen Weg, das Problem frühzeitig aus der Welt zu schaffen.
Seit 1998 regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – kurz Baustellenverordnung oder BaustellV, welche Pflichten der Bauherr im Einzelnen hat. Selbst für Eigenheimbauer ist meist der § 3 Abs. 1 BaustellV zu beachten: Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Das auf einer Baustelle mehrere Firmen tätig werden ist die Regel: die Maurerfirma macht nicht die Elektroinstallation und der Elektriker nicht Heizung und Sanitär.
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) sind vielschichtig. Unter anderem hat er während der Ausführung des Bauvorhabens auf das Arbeitsschutzgesetz zu achten, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und später anzupassen und die Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgeber in Sachen Sicherheit und Gesundheit auf der Baustelle zu koordinieren. Die SiGeKo müssen Architekt, Ingenieur, staatlich geprüfter Techniker oder Meister sein, mindestens zwei Jahre beruflich Erfahrung gesammelt und eine entsprechende Zusatzqualifikation im Bereich der Arbeitssicherheit haben.
Wenn vergessen wird, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen, gilt erst einmal der Grundsatz „wo kein Kläger, da kein Richter“; dann jedenfalls, wenn es um kleinere Baustellen geht. Wir erleben immer häufiger, dass die Aufsichtsbehörden beim Bau eines Ein- oder Zweifamilienhaus, selbst bei Anbauten oder Garagen gezielt nach der Bestellung des SiGeKo fragen. Wenn es zu einem Unfall kommt – und so etwas ist auf Baustellen nichts absolut außergewöhnliches und dann bekannt wird, dass vergessen wurde, einen solchen Koordinator zu bestellen, liegt nach § 7 BaustellV mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor; für die nach § 25 Arbeitsschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 5000 € verhängt werden kann. Wenn man vorsätzlich den SiGeKo nicht bestellt, ist das sogar eine Straftat – dann, wenn dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet ist. Geahndet wird das nach § 26 Arbeitsschutzgesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wir empfehlen, in den Verträgen mit seinem Architekten, wenn man einen hat, oder dem Generalunternehmer - für den Eigenheimbauer das verbreitetste Modell - aufzunehmen, dass diese die Funktion eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator mit übernehmen. So etwas ist nach § 4 BaustellV möglich und führt nach unserer Erfahrung auch nicht zu relevanten Mehrkosten; jedenfalls dann nicht, wenn man das vor der Vertragsunterzeichnung aushandelt.