Arbeitssicherheit

"Im Schutze der Burg"

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten zwischen den Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ und deren Auftraggeber soweit sie in einen Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“  erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

§ 2 Auftraggeberpflichten

1. Der Auftraggeber hat dem Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“  alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bezüglich des Vertragsobjekts vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Prüf-, bzw. Untersuchungsgegenstand in prüfbereitem Zustand, zugänglich und betriebsbereit vorzuhalten.

2. Der Auftraggeber hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leistung auf die ihm bekannten Vorschäden, Modifikationen, Störungen und sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Besonderheiten des Vertragsobjekts hinzuweisen.

3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung, unentgeltlich durchzuführen; die notwendigen Informationen können auf Anfrage mitgeteilt werden. Sofern Hilfspersonen bzw. Hilfsmittel zur Durchführung vertraglicher Leistungen notwendig sind (z.B. zur Bedienung von Maschinen, Fahrzeugen, Hebebühnen u.Ä.), werden diese vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und betrieben.

4. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risiko/ Verantwortungsbereich des Auftraggebers Verzögerungen/Mehraufwand, steht Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“  eine angemessene Entschädigung  analog § 642 BGB zu. Für den Fall einer Terminabsage bzw. Terminverschiebung durch den Auftraggeber erst zwei Kalendertage oder weniger vor dem Termin ist Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 250,00 zu verlangen, es sei denn die Parteien weisen jeweils eine höhere bzw. geringere Höhe des Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruches nach.

§ 3 Pflichten vom Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“

1. Das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ führt die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Sie darf die Leistungen ganz oder teilweise an geeignete Unterauftragnehmer weitergeben.

2. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich, wenn und sofern die Leistungserbringung aus vom Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“  nicht verschuldeten Gründen gestört ist.

§ 4 Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz

1. Das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ ist es im Zusammenhang mit den im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten Daten und im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen gestattet,

- statistische Daten anonymisiert zu verarbeiten;

- Daten nach Regularien des Akkreditierers offenzulegen;

- Daten im Rahmen und zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zu verwenden;

- Daten aufgrund gerichtlich oder behördlich angeordneter Verpflichtungen offenzulegen.

2. Das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ kann von den schriftlichen Unterlagen, die vom Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.

3. Das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“  verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). „Verantwortlicher“ i.S. der DSGVO ist das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“.  Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kaufmännischen Aufbewahrungspflichten. Abhängig von der Dienstleistung werden Dokumentations- und Ergebnisdaten entsprechend der jeweiligen Rechtsvorschrift gespeichert. Für den Auftraggeber besteht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten beim „Verantwortlichen“ sowie ein Beschwerderecht beim „Landesbeauftragten für den Datenschutz Hessen“.

§ 5 Nutzungsrechte

1. Die Nutzung des Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ -Logos, des Markennamens des Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ sowie jegliche Hinweise auf das Bestehen der vertraglichen Beziehung zum Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ in vom Auftraggeber erstellten oder von ihm genutzten Unterlagen, insbesondere in Werbe- und Vertriebsmitteln, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“.

2. Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber daran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

3. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Die Verwendung der Ergebnisse zu Werbezwecken sowie Veröffentlichungen im Internet bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“.

§ 6 Gewährleistung

1. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ hat den Mangel arglistig verschwiegen.

2. Eine abnahmefähige Leistung des Unternehmens Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ gilt spätestens mit der vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Teilabnahmen dürfen für die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt werden. Diese gelten spätestens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen erfassenden Abschlagsrechnungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht abweichend vereinbart, versteht sich die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, gilt die bei Abschluss des Vertrags gültige für das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ Honorarordnung, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.

3. Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs bzw. geltender Normen/Bestimmungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die vereinbarte Vergütung entsprechend unter Berücksichtigung von durch die Änderungen bedingten Mehr-/Minderkosten angepasst.

4. Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.

5. Das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen für die erbrachten Teilleistungen dürfen gefordert werden.

6. Bei Überschreitung der Zahlungstermine ist Arbeitssicherheit "Im Schutze der Burg" ohne weitere Mahnung dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu berechnen. Wir behalten uns vor einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Wir behalten uns außerdem vor, weitere Kosten geltend zu machen, die durch das Einschalten Dritter zur Wahrung unserer Rechte entstehen.

7. Sollte eine Rechnung nicht binnen 3 Monaten (Rechnungsdatum) gezahlt werden, fallen hier pauschal 1000,-€ zusätzlich und alle Auslagen (zeitausfälle Personal, Fahrkosten, Porto) zusätzlich zum Rechnungsbetrag an.

8. Das Unternehmen Arbeitssicherheit "Im Schutze der Burg", kann in Ausnahmefällen eine Gebühr in Höhe von 95,-€ zur Erstellung von Angeboten verlangen. Diese wird bei Beauftragung mit der bestellten Summe verrechnet. 

§ 8 Beendigung des Vertrags

1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn

- sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus vom Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;

- seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen oder das Ergebnis unzulässig, z.B. irreführend, durch ihn oder seine Geschäftspartner verwendet wird;

- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;

- der Auftraggeber eine fällige Rechnung nicht nach 3 Monaten oder trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt, die hieraus anfallenden Mehrkosten ersehen Sie unter § 7 Zahlungsbedingungen, zusätzliche Kosten durch nicht Begleichung einer Rechnung nach 3 Monaten.

- wenn innerhalb eines Geschäftsjahres die anfallenden Rechnungen (z.B. Quartalsrechnungen) auch nach mehrfacher Anmahnung nicht gezahlt werden.

2. Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten des Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“, bei aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten des Auftraggebers behält das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Hinsichtlich vom Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg noch nicht erbrachter Leistungen muss sie von der auf diese anfallende Vergütung die Aufwendungen abziehen, die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das Unternehmen Arbeitssicherheit  „Im Schutze der Burg“ ist berechtigt die ersparten Aufwendungen im o.g. Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn der Auftraggeber weist höhere ersparte Aufwendungen nach.

3. Das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ darf in den Fällen gemäß § 8 Ziffer 1 die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Ggf. bereits gewährte Nutzungsrechte nach § 5 enden mit Wirksamwerden der Kündigung.

§ 9 Haftung

1.Das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für übernommene Garantien sowie für sonstige Schäden, die auf einer ihr zurechenbare vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beruhen.

2. In allen übrigen Fällen haftet das  Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ wie folgt:

- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;

- Im Übrigen, ist die Haftung auf € 500.000,00 je Schadensfall begrenzt.

3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ Mitarbeiter.

4. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.

5. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw. werden die dem Unternehmen Arbeitssicherheit „Im Schutze der Burg“ -Leistungen vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o. g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.

Stand: Januar 2023

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